Städtische Baumschutzsatzung beachten

Große Bäume stehen in einem Garten vor einem Einfamilienhaus.
Auch Bäume in privaten Gärten sind das ganze Jahr über durch die Baumschutzsatzung geschützt.    

Ende September endet die jährliche Sperrfrist für Gehölzrückschnitte und das Fällen von Bäumen. Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist es gemäß Bundesnaturschutzgesetz verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume außerhalb des Waldes zu fällen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen.

Demnach sind ab Anfang Oktober bis Ende Februar fachgerechte Form- und Pflegeschnitte an Gehölzen grundsätzlich zulässig und auch notwendig. Aber auch in diesem Zeitraum gilt es, die Bestimmungen der städtischen Baumschutzsatzung beim Fällen von Bäumen zu beachten.

Die Baumschutzsatzung der Stadt Neckarsulm gilt ohne zeitliche Einschränkung das ganze Jahr über sowohl für Bäume in privaten Gärten als auch für Obsthochstämme außerhalb der Wohnbebauung. Sie regelt, welche Bäume geschützt sind, welche Maßnahmen zulässig und welche verboten sind und in welchen Fällen eine Erlaubnis für eine gewünschte Maßnahme erteilt werden kann. Eine Fällung wird nur genehmigt, wenn alle möglichen Alternativen, zum Beispiel ein fachgerechter Rückschnitt, geprüft wurden. Müssen Bäume dennoch gefällt werden, wird eine Ersatzpflanzung nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung festgelegt.

Hier nochmals die wesentlichen Inhalte der Baumschutzsatzung kurz zusammengefasst:       

Welche Bäume werden durch die Baumschutzsatzung geschützt?

  • Bäume in privaten Gärten oder sonstigen Grundstücken mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern oder mehr, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden
  • Obsthochstämme außerhalb der Wohnbebauung ab 60 Zentimeter Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden
  • Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend.

Was ist zulässig, was ist verboten?

Erlaubt sind Pflegeschnitte nach den anerkannten Regeln sowie Unterhaltungsmaßnahmen, um das notwendige Lichtraumprofil über und an Straßen und Wegen herzustellen.

Verboten sind alle Eingriffe, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können. Gleiches gilt auch für schädigende Eingriffe in das Wurzelsystem der Bäume, beispielsweise durch Abgrabungen, Versiegelungen oder Ablagerungen im Wurzelbereich.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen geschützte Bäume nach vorheriger Abstimmung mit der Stadtverwaltung Neckarsulm gefällt oder verändert werden. Hierfür muss dann grundsätzlich eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück erfolgen.  

Unerlaubte Eingriffe, wie Fällung oder umfangreiche Schnittmaßnahmen geschützter Bäume, sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Info: Für Rückfragen und Anträge wenden sich Einwohnerinnen und Einwohner bitte an:

Stadt Neckarsulm, Amt für Stadtentwicklung und Baurecht, Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm, Tel. 07132/35-2105 oder -2106, E-Mail: baurecht@neckarsulm.de  

oder

Bauhof/Stadtbildpflege – Grünbereich, Am Hungerberg 1, 74172 Neckarsulm

Tel.: 07132/35-2504; E-Mail: bauhof@neckarsulm.de.

Wo finde ich den gesamten Text der Baumschutzsatzung?

Die Satzung kann auf der städtischen Homepage unter www.neckarsulm.de/Alltag leben/Bauen und Wohnen/Bäume heruntergeladen werden. 

(Erstellt am 01. Oktober 2024)