Bis zum Jahr 2050, so die energiepolitische Zielsetzung der Bundesregierung, soll die Energieversorgung in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien erfolgen.
Auch die Senkung des Energiebedarfs, nicht zuletzt im Gebäudebereich, und die Erhöhung der Energieeffizienz der Versorgungssysteme sind tragende Säulen des Energiekonzepts.

Etwa 40 Prozent des gesamten Energieverbrauchs entfallen auf dem Gebäudesektor, energetisches Sanieren und energieeffizientes Bauen bilden somit zentrale Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Energiewende. Auch werden die Ansiedlung neuer Technologien und der Netzausbau in starkem Maße die kommunale Ebene betreffen.

Für jeden Gebäudeeigentümer maßgeblich sind insbesondere zwei Gesetze:

EWärmeG (Erneuerbare-Wärme-Gesetz, des Landes B-W), für bereits bestehende Gebäude bei Austausch der Heizungsanlage

Seit dem 01. Januar 2010 gilt:
Bei der nächsten Erneuerung Ihrer Heizungsanlage müssen 10% der Wärme durch erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Erdwärme oder Bioenergie erzeugt werden!

Bei der Erneuerung einer Heizungsanlage ab dem 01.07.2015 müssen 15 % der Wärme durch erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Umweltwärme oder Bioenergie erzeugt oder ersatzweise
Maßnahmen ergriffen werden. Dafür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen, die teilweise kombinierbar sind. Das gilt auch für Maßnahmen, die vor der Heizungserneuerung durchgeführt wurden.

Sie haben die Wahl, aus verschiedenen Varianten zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Weitere Informationen und Erfüllungsmöglickeiten finden Sie im Flyer des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hier, oder informieren Sie sich ganz bequem über das folgende Video der Landesregierung.

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Übersicht Erfüllungsmöglichkeiten für Wohngebäude (307 KB)

Übersicht Erfüllungsmöglichkeiten für Nichtwohngebäude (303 KB)

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass bei einer Förderung der Stadt Neckarsulm, nach den Förderrichtlinien Energieeffizienz, nur die Maßnahmen gefördert werden, für die keine gesetzlichen Anforderungen bestehen.

EEWärmeG

Seit dem 1. Januar 2009 müssen Eigentümer neu errichteter Gebäude ihren Wärmebedarf anteilig aus erneuerbaren Energien decken. Diese Nutzungspflicht umfasst alle Wohn- und Nichtwohngebäude, auch wenn die Immobilie vermietet wird.

Diese Forderung kann durch verschiedene Energienutzungen erfüllt werden. Dabei können u.a.

  • solare Strahlungsenergie,
  • Umweltwärme,
  • Geothermie oder
  • Biomasse

eingesetzt werden. Eine alternative Erfüllung ist ebenfalls möglich.

Solare Strahlungsenergie:

Beim Einsatz von Solaranlagen müssen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche ausreichend. Bei einem typischen 150 m²-Neubau entspricht das einer Solaranlage mit 6 m² Fläche. Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Fläche von 0,03 m² Solarabsorber je m² Nutzfläche.

Umweltwärme und Geothermie:

Wärmepumpen nutzen die Wärme aus dem Erdreich (Geothermie), dem Wasser oder der Luft (Umweltwärme). Mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs müssen durch die Wärmepumpe gedeckt werden. Wärmepumpen eignen sich zum Einsatz in gut gedämmten Gebäuden. Sie werden meist mit Strom angetrieben und je geringer die zum Heizen benötigte Temperatur und je höher die Temperatur
der Wärmequelle ist, desto weniger Strom benötigt die Wärmepumpe.

Biomasse:

Biomasse kann ebenfalls zur Energieversorgung eingesetzt werde. Der traditionelle Energieträger
Holz erlebt eine Renaissance als moderner Brennstoff. Holzpellets sind zu Stäbchen gepresstes Restholz, das fast CO2-neutral verbrennt. Wer sich für diese Variante entscheidet, muss mindestens die Hälfte der benötigten Wärme decken. Neben Holzheizungen kann das Gesetz auch durch den Einsatz von Biogas oder Bioöl erfüllt werden.

Alternativen:

  • Unterschreitung der Anforderungen der Energieeinspar-Verordnung (EnEV)um mindestens 15% (KfW 85 Standard) oder
  • Nutzung von Nah- und Fernwärme aus Kraft-Wärmekopplung oder Abwärme, oder
  • die Kombination verschiedener erneuerbare Energien oder Ersatzmaßnahmen miteinander

Finanzielle Unterstützung

Die Nutzung erneuerbarer Energien wird auch in Zukunft durch verschiedene Förderprogramme der Bundesregierung besonders gefördert. Dazu gibt es das sogenannte "Marktanreizprogramm". Informationen finden Sie unter www.bafa.de oder unter www.kfw-foerderbank.de

GEG - Das Gebäudeenergiegesetz des Bundes

Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden in dem neuen GEG zusammengeführt und treten in Ihrer ursprünglichen Fassung mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Es wurde ein einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.

Erfüllungserklärung für Nichtwohngebäude Neubau gemäß § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz 
 
Erfüllungserklärung für Wohngebäude im Bestand (Änderung, Erweiterung, Ausbau), gemäß § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz
 
Erfüllungserklärung für Wohngebäude Neubau gemäß § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz 
 
Erfüllungserklärung gemäß § 104 Gebäudeenergiegesetz 

Merkblatt zum Gebäudeenergiegesetz 

GEG-Durchführungsverordnung (706 KB)

Im Rahmen der Klimaschutzwoche 2023 hatten Sie die Möglichkeit, sich über die Klimaschutzgesetze zu informieren. Die Präsentation zu den gesetzlichen Anforderungen im Bereich Klimaschutz in Baden-Württemberg mit einer Zusammenfassung aller wichtiger Informationen finden Sie hier.

Typ Name Datum Größe
Klimaschutzwoche Vortrag.pptx (3 MB) 01.06.2023 3 MB