Endergebnisse Europa- und Kommunalwahl

Die amtlichen Endergebnisse der Europa- und Kommunalwahl finden Sie hier.

Information zum Stimmzettelversand

Für die Kommunalwahl (Kreistag, Gemeinderat und Ortschaftsrat) bekommen alle Wahlberechtigte die Stimmzettel bis spätestens 08. Juni 2024 zugesandt.
Bringen Sie diese bitte ausgefüllt mit ins Wahlbüro. 

Briefwahlunterlagen beantragen

Sie haben aktuell noch die Möglichkeit Briefwahlunterlagen für die Europa- und Kommunalwahl zu beantragen.

Schreiben Sie uns hierzu eine E-Mail an wahlen@neckarsulm.de unter Angabe ihres Geburtsdatums oder setzen Sie sich telefonisch unter Tel. 07132 / 35-1142 oder Tel. 07132 / 35-1131 mit uns in Verbindung. 

Die Abholung der Unterlagen muss persönlich erfolgen, da auf dem Postweg ein rechtzeitiger Zugang der Unterlagen nicht mehr gewährleistet ist. 

Wahlaufruf des internationalen Gremiums

Erklärvideos




Wie wähle ich den Gemeinderat in Neckarsulm




Wie wähle ich den Ortschaftsrat in Obereisesheim 




Wie wähle ich den Ortschaftsrat in Dahenfeld 




Allgemeines zur Europawahl




Allgemeines zur Kommunalwahl

Informationen für Wählende

Wahlbezirke neu zugeschnitten

In Vorbereitung auf die Europa- und Gemeinderatswahl am 9. Juni haben wir die Anzahl der Wahlbezirke reduziert und die Wahlbezirksgrenzen zu großen Teilen neu zugeschnitten. Grund dafür war insbesondere die zunehmende Zahl an Briefwählerinnen und Briefwählern in den letzten Jahren.
 
Das Stadtgebiet wird jetzt in 13 Allgemeine Wahlbezirke aufgeteilt, bei der letzten Wahl waren es noch 21. Durch die Anpassung kann es vorkommen, dass bisher gewohnte Wahllokale in andere Gebäude verlegt werden. Ebenso erhielten alle Wahlbezirke eine neue Wahlbezirksnummer. Informationen zum Wahlbezirk sowie zum Wahlraum stehen auf der Wahlbenachrichtigung, die Ihnen bis zum 19. Mai zugestellt wird.
 
Suchen Sie im Straßenverzeichnis nach Ihrer Straße – beachten Sie ggf. auch die dazugehörigen Hausnummern – und informieren Sie sich über den eingeteilten Wahlbezirk. Die dort verlinkten Wahlergebnisse sind ab Sonntag, 9. Juni 2024 bzw. Montag, 10. Juni 2024 nach Auszählung der Stimmzettel einsehbar.

Repräsentative Wahlstatistik

Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik im Wahlbezirk „102-08 Johannes-Häußler-Schule“
 
Zur Europawahl werden im Wahlbezirk „102-08 Johannes-Häußler-Schule“ wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Altersgliederung der Wählerinnen und Wähler durchgeführt. Hierfür werden Stimmzettel verwendet, aus denen das Geschlecht und die Geburtsjahrgangsgruppe der Wählerin bzw. des Wählers zu erkennen sind. Weitere personenbezogene Daten werden nicht verwendet. Andere Stimmzettel sind in diesem Wahlbezirk nicht zugelassen.
 
Die repräsentative Wahlstatistik wird in Wahlbezirken durchgeführt, die im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin und dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ausgewählt wurden. Die Auswertung der Stimmzettel für die Repräsentative Wahlstatistik erfolgt nicht im Wahllokal, sondern später im Statistischen Landesamt.
 
Weitere Informationen zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik finden Sie hier: (1,1 MB)

Unionsbürgerinnen und -bürger

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf.

Bin ich in Deutschland wahlberechtigt?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder
2. in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder
3. sich gewöhnlich aufhalten und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

1. Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

2. Eintragung auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Sie erhalten hier das Antragsformular:

Antragsformular für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl. (206 KB)

Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden gedruckte Antragsformulare etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihrem Stimmrecht nur einmal Gebrauch machen können.

Nur vorübergehend im Ausland?
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.


Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedsstatten der Europäischen Union

Deutsche Staatsbürger können entweder auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen, oder in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.
Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.
Informationen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten Sie auf der offiziellen Internetseite der Europäischen Union.


Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder
2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.
Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.


Antragsformular:

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (286 KB)

Briefwähler

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben.

Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen.
Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr.

Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.

Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählen.

Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes
persönlich oderschriftlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail als gewahrt. Bei vielen Gemeinden kann man die Unterlagen online anfordern.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.

Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

Bitte beachten sie den folgenden Hinweis:

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Dies kann daher frühestens etwa sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.

Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr beantragt werden.

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Für die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl aus dem Ausland beachten Sie, dass der Wahlbrief s ausreichend frankiert wird. Außerdem muss der Wahlbrief so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle vorliegt. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem außereuropäischen Ausland per Luftpost zu versenden. Dazu benötigt man einen Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire), den man unter anderem im Internet findet.

Aktuelle Bekanntmachungen

Bekanntmachung Wahlergebnis (1,2 MB)

Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl am 09.06.2024 (3,2 MB)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis (49 KB)

Wahlbekanntmachung zur Wahl des Gemeinderats und Ortschaftsrats am 09.06.2024 (178 KB)

Kandidatenliste zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024 (6 MB)