Beleuchtungsverbot für Fassaden gilt auch für Unternehmen und Privatpersonen

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In Baden-Württemberg ist eine Änderung des Naturschutzgesetzes in Kraft getreten, die Lichtverschmutzung und Insektensterben reduziert. Das Gesetz verbietet Fassadenbeleuchtungen von April bis September ganztätig und von Oktober bis März nachts von 22 bis 6 Uhr. Damit ist die Beleuchtung der ganzen Gebäudefassade oder großer Teile davon gemeint, nicht aber einzelne Leuchten als Eingangs- oder Balkonbeleuchtung.

Was bislang nur für öffentliche Gebäude galt, gilt jetzt auch für Unternehmen und Privatpersonen.

 Bislang galt das Verbot nur für öffentliche Bauten. Nach der Gesetzesänderung sind alle betroffen. Nur für Beleuchtungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, gilt eine Ausnahme. Privateigentümer und Unternehmen in Baden-Württemberg sind daher verpflichtet, vorhandene und geplante Beleuchtungskonzepte der Fassaden zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um das neue Beleuchtungsverbot einzuhalten.

 Licht aus für den Artenschutz

Fassadenbeleuchtungen wirken sich negativ auf Insekten und andere nachtaktive Tiere wie Fledermäuse und Eulen aus, da sie häufig die stärkste Lichtquelle im Umkreis sind. Die Tiere werden durch das Licht oft kilometerweit angezogen und von ihren Flugwegen abgebracht. Sie umkreisen Leuchten oft stundenlang bis zum Erschöpfungstod.

 Gerade große Gebäude, die in der Nähe zu Wiesen und Grünflächen stehen, locken mit der Fassadenbeleuchtung viele Insekten an. Besonders kritisch sind Strahler, die Fassaden von unten nach oben beleuchten und somit oft noch weit in den Nachthimmel scheinen.

 In der Folge gehen die Insektenbestände stark zurück, was auch den Bestand anderer Tiere wie Vögel, Amphibien oder Fledermäuse gefährdet. Auch Nachtfalter, die wie Wildbienen einen hohen Anteil an der Bestäubung leisten, werden geschädigt. Auch auf den Menschen hat die übermäßige Beleuchtung in der Nacht Auswirkungen auf die Schlafqualität.

 Die Stadt Neckarsulm hat bereits im Herbst 2021 damit begonnen, die künstliche Beleuchtung im öffentlichen Raum und im Außenbereich von Liegenschaften auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren. Seit Sommer 2022 werden auch stadtbildprägende Gebäude wie das Deutschordensschloss, die Stadtpfarrkirche St. Dionysius und das historische Rathaus nach Sonnenuntergang nicht mehr angestrahlt.       

 Allgemeine Fragen und Anträge auf Ausnahmen können beim Landkreis Heilbronn, Amt Bauen und Umwelt, Tel. 07131/994-380 oder E-Mail:  naturschutz@landratsamt-heilbronn.de eingereicht werden. Nähere Informationen bietet außerdem das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg. Neckarsulmer Unternehmen und Privateigentümer können sich bei Fragen an die Stabsstelle Klimaschutz, Tel. 07132/35-2004, E-Mail: klimaschutz@neckarsulm.de wenden. (LRA/snp)