Geltende Regelungen in Obereisesheim

Das Bild zeigt die Hauptstr. Ecke Zehenthofstraße

Die Verwaltungsstelle Obereisesheim erreichen regelmäßig Fragen nach den geltenden Verkehrsregeln innerhalb einer Ortschaft. Ganz offensichtlich werden viele Verkehrsteilnehmer durch den die Haupt- und die Biberacher Straße begleitenden Steinzweireiher verunsichert. Sie vertreten die Meinung, die rein optische Straßenführung habe gleichzeitig auch eine ordnende, regelnde oder gar bevorrechtigende Bedeutung für den fließenden Verkehr. Doch mit dieser Einschätzung liegen sie schlichtweg falsch. Überall, wo keine Verkehrszeichen den Verkehr ausdrücklich regeln, gilt grundsätzlich „Rechts-vor-Links!“ Im gesamten Siedlungsgebiet von Obereisesheim gibt es mit einer einzigen Ausnahme kein einziges Vorfahrt gewährendes oder Vorfahrt gebietendes Verkehrszeichen. Das hat seine Ursache in der im gesamten Siedlungskern mit Ausnahme der Gewerbegebiete „Mühlrain“ und „Binsig“ geltenden 30er-Zone. In einer 30er-Zone darf es grundsätzlich keine Bevorrechtigungen geben. Grundsätzlich ist dort auch überall parken erlaubt, wo es die Straßenverkehrsordnung oder eine spezielle Beschilderung nicht ausdrücklich verbietet. Zebrastreifen (wie in der Hauptstraße) oder Fußgängerampeln (wie in der Wimpfener Straße) gibt es nur (noch) dort, wo sie bereits vor Einführung der flächigen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Stundenkilometer vorhanden waren. Wer also in eine 30er-Zone einfährt - und das tun alle Verkehrsteilnehmer, die nach Obereisesheim kommen -, der weiß automatisch, dass dort ebenso flächig wie die Geschwindigkeitsbegrenzung auch zwingend „Rechts-vor-Links!“ gilt. Die optische Gestaltung einer Straßenführung hat mit diesem geltenden Grundsatz nicht zu tun. Nun hebelt eine 30er-Zone geltendes Straßenverkehrsrecht natürlich nicht aus. In der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass ein durchgehender Gehweg (wie im Einmündungsbereich Lortzingstraße / Wimpfener Straße oder Max-Reger-Weg / Wimpfener Straße) die Rechts-vor-Links-Regelung außer Kraft setzt. Der einmündende Verkehr ist also immer benachteiligt. Das gilt aber wiederum nicht nur schon deshalb, weil vielleicht eine kleinere Straße in eine größere mündet. Die kleinen Erschließungswege in der Häldenstraße beispielsweise genießen durchweg Vorrang - sofern sie von rechts kommend befahren werden. Und dann gibt es noch eine Besonderheit in Obereisesheim. Die Staffelstraße wurde so ungeschickt ausgebaut, dass ein ortsfremder Verkehrsteilnehmer annehmen kann, der Gehweg laufe durch. Aus diesem Grund wurde die Staffelstraße gegenüber der Lindenstraße per „Vorfahrt achten!“-Beschilderung grundsätzlich benachteiligt, die Rechts-vor-Links-Regelung wurde dort also per vorrangiger Beschilderung aufgehoben. Übrigens gilt „Rechts-vor-Links“ nicht nur in 30er-Zonen, sondern wie bereits erwähnt überall dort, wo es keine Beschilderung gibt. Die Einmündung des Stäffelesbrunnenweges in die Silcherstraße ist je nach Fahrtrichtung einmal bevorrechtigt und muss das andere Mal Vorfahrt gewähren. Dabei darf dort theoretisch 50 km/h schnell gefahren werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, nicht nur in Obereisesheim langsam zu fahren und die Vorfahrt eines anderen lieber einmal mehr als einmal zu wenig zuzulassen. 
 
Andreas Gastgeb